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Informationen zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit von Kindern nichtdeutscher Eltern

Seit 01.01.2005 erwirbt Ihr in der Bundesrepublik Deutschland geborenes Kind neben einer eventuellen fremden Staatsangehörigkeit auch die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn mindestens einer von Ihnen

1.    seit acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2.

  • freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger oder
  • gleichgestellter Staatsangehöriger eines EWR-Staates ist oder 
  • als Staatsangehöriger der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit besitzt (seit 18 März 2005) oder
  • eine E.U.-Aufenthaltserlaubnis oder eine Niederlassungserlaubnis besitzt.      

Da der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Ihres Kindes in das Geburtenbuch einzutragen ist, benötigt das Standesamt zur Geburtsbeurkundung unbedingt Ihre Reisepässe bzw. Reiseausweise Gegebenenfalls mit dem eingetragenen Aufenthaltstitel.
 
Ist ein Elternteil im Besitz eines geforderten Aufenthaltstitels, holt Ihr Standesamt eine Auskunft der zuständigen Ausländerbehörde darüber ein, ob im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der gewöhnliche Aufenthalt dieses Elternteils seit mindestens acht Jahren rechtmäßig im Inland bestanden hat. Wird dies bejaht, hat Ihr Kind durch die Geburt in Deutschland auch die deutsche Staatsangehörigkeit erworben, die dann im Geburtseintrag des Kindes vermerkt wird.