Direkt zum Inhalt springen

Inhalt

Gesetzliche Grundlagen

  1. Aufnahme

    1. Die Leitung entscheidet über die Zuordnung des Kindes zu einer Gruppe der Tageseinrichtung nach pädagogischen Erfordernissen und dem Alter des Kindes.
    2. Kinder, die körperlich, geistig oder seelisch behindert sind, können in die Tageseinrichtung aufgenommen werden, wenn ihren besonderen Lebensbedürfnissen Rechnung getragen wird unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der übrigen Kinder.
    3. Ein Rechtsanspruch auf einen Platz in der Tageseinrichtung besteht erst dann, wenn ein Betreuungsvertrag gemäß Anlage zwischen Rechtsträger und Personensorgeberechtigten abgeschlossen ist.
    4. Diese Ordnung und die Konzeption der Tageseinrichtung sind Bestandteile des Betreuungsvertrages.

  2. Besuch der Tageseinrichtung

    1. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Tageseinrichtung regelmäßig besucht werden.
    2. Bei Fernbleiben des Kindes ist es notwendig, dass die Personensorgeberechtigten unverzüglich die Tageseinrichtung verständigen.
    3. Kranke Kinder können in der Regel nicht in der Tageseinrichtung betreut werden.
    4. Bei Erkrankung des Kindes an einer übertragbaren Krankheit, sowie bei Befall durch Läuse oder anderes Ungeziefer, muss die Einrichtung unverzüglich benachrichtigt werden. Der Besuch der Einrichtung kann in diesen Fällen, nach Rücksprache mit den Erziehungsberechtigten, ausgeschlossen werden.

  3. Betriebsjahr

    1. Das Betriebsjahr beginnt am 1. September und endet am 31. August des darauf folgenden Jahres.

  4. Wohnungswechsel, Erreichbarkeit

    1. Bei einem Wohnungswechsel oder vorübergehendem anderen Aufenthalt (z.B. Urlaub, Krankheitsaufenthalt der Personensorgeberechtigten) ist der Leitung unverzüglich die neue Anschrift und Telefonnummer mitzuteilen.
    2. Um eine möglichst gute und somit schnelle Erreichbarkeit der Sorgeberechtigten zu gewährleisten, sind die private und mobile Telefonnummer und nach Möglichkeit die Geschäftsnummer anzugeben.

  5. Ferienregelung

    1. Die Ferienzeiten werden vom Träger unter Einhaltung rechtlicher Bestimmungen festgelegt.
    2. Die ferienbedingten Schließungszeiten werden zu Beginn des Betriebsjahres bekannt gegeben.
    3. Die Tageseinrichtung kann wegen unvermeidlicher Baumaßnahmen, unüberbrückbarer Personalschwierigkeiten oder auf Anordnung des Gesundheitsamtes zeitweilig geschlossen werden. Die Personensorgeberechtigten sind rechtzeitig zu unterrichten. Der Träger bemüht sich um eine anderweitige Betreuung der Kinder.

  6. Kostenbeteiligung der Personensorgeberechtigten

    1. Mit dem Beitrag beteiligen sich die Personensorgeberechtigten an den Kosten der Tageseinrichtung.
    2. Die Höhe wird vom Träger nach Anhörung des Elternbeirats festgelegt. Sie wird den Personensorgeberechtigten mit dem Anmeldeformular mitgeteilt. Mit Abschluss des Betreuungsvertrages sind die Personensorgeberechtigten zur Entrichtung des Beitrages verpflichtet. Der Träger kann die vereinbarten Beiträge durch schriftliche Erklärung einseitig verändern.
    3. Der Beitrag ist in voller Höhe bis zum Vertragsende zu bezahlen.
    4. Bei Krankheit oder sonstiger Abwesenheit des Kindes sowie in den Ferien ist der Beitrag in voller Höhe zu entrichten.
    5. Die Höhe der Beitragsstaffelungen und ggf. Ermäßigungen (z.B. für Geschwisterkinder) obliegen dem Träger im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.
    6. Die Aufnahme für die Kinder in die Tageseinrichtung ist nicht von der wirtschaftlichen Lage der Personensorge-berechtigten abhängig. Im Bedarfsfall kann von den Personensorgeberechtigten die Übernahme des Beitrages beim Jugendamt/Sozialamt beantragt werden.

    Gebührenordnung – gültig ab September 2006
    Durchschnittliche, tägliche BuchungszeitKindergartengebühr Ermäßigung ab dem 2. Kind
    mehr als 4 bis 5 Std. 71,50 € 58,00 €
    mehr als 5 bis 6 Std. 78,00 € 64,00 €
    mehr als 6 bis 7 Std.84,50 € 70,00 €
    mehr als 7 bis 8 Std.91,00 €76,00 €
    mehr als 8 bis 9 Std.97,50 €82,00 €
    Hinzu kommt jeweils das Spielgeld in Höhe von monatlich  5,00 €.

  7. Aufsicht und Versicherung

    1. Die pädagogisch tätigen Mitarbeitenden üben während der Öffnungszeit der Tageseinrichtung über die ihnen anvertrauten Kinder die Aufsicht aus. Sie sind im Rahmen ihrer Pflichten für das Wohl der Kinder verantwortlich.
    2. Die Aufsichtspflicht auf dem Hin- und Rückweg liegt bei den Personensorgeberechtigten. Nach Erkenntnissen der Verkehrspsychologie sind Kinder frühestens im Alter von etwa 8 Jahren in der Lage, den Straßenverkehr verantwortlich zu erleben und zu begreifen. Kinder im darunter liegenden Alter sind nicht in der Lage, das Geschehen auf unseren Straßen zu überschauen sowie die Verkehrsregeln zu beachten. Diese Kinder bedürfen deshalb der Beaufsichtigung.
    3. Für die Kinder besteht im Rahmen der gesetzlichen Regelungen für die Unfallversicherung Versicherungsschutz. Unfälle auf dem Hin- und Rückweg sind der Leitung unverzüglich zu melden, damit der Unfall der zuständigen Versicherung angezeigt werden kann.
    4. Für den Verlust und die Beschädigung der Garderobe und sonstiger Habe der Kinder wird keine Haftung übernommen. Dies gilt auch für mitgebrachtes Spielzeug und Fahrräder. Es wird empfohlen, diese Gegenstände mit dem Namen des Kindes zu kennzeichnen.

  8. Elternbeirat

    1. Zur Förderung der besseren Zusammenarbeit von Eltern, pädagogischem Personal und Träger wird ein Elternbeirat eingerichtet. Näheres regeln die jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen
      (vorr. ab Juli 2005: Art. 14 BayKiBiG)

 

 

 

 

Öffnungszeiten Rathaus

Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Bad Aibling
Tag:Uhrzeit:
MO - FR:08:00-12:00
DO zusätzlich:14:00-18:00