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Kirchenaustritt

Nach Art. 3 Abs. 4 Kirchensteuergesetz bedarf der Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder weltanschaulichen Gemeinschaft (Körperschaft des öffentlichen Rechts) zur öffentlich-rechtlichen Wirkung der mündlichen oder schriftlich notariell beglaubigten Erklärung vor dem Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts.

Erklärung des Austritts:

Die Austrittserklärung muss persönlich vor dem Standesbeamten erklärt werden.


Die mündliche Austrittserklärung können Sie im Standesamt abgeben. Sie benötigen dazu einen gültigen Personalausweis oder Reisepass. Die Angabe der Taufpaten erleichtern die Registrierung bei den Relegionsgemeinschaften.


Eine schriftliche Erklärung durch einen Brief oder eMail an das Standesamt entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und kann daher nicht rechtswirksam entgegengenommen werden.

Gebühren:

Die Aufnahme der Erklärung über den Kirchenaustritt als Amtshandlung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren betragen für die Aufnahme einer Austrittserklärung mit Austrittsbescheinigung je 31,- €

Wirksamkeit:

Der Kirchenaustritt wird wirksam, sobald die Austrittserklärung dem zuständigen Standesbeamten zugegangen ist.

Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Austrittserklärung wirksam geworden ist. (Art. 6 Abs. 3 Kirchensteuergesetz).

Nichtselbständig Beschäftigte:

Auf der Lohnsteuerkarte ist die Religion eingetragen. Damit der Arbeitgeber umgehend erfährt, dass die Kirchensteuer nicht mehr abgeführt werden muss, kann die Religionszugehörigkeit auf der Steuerkarte gestrichen werden.

Selbständige:

Bitte teilen Sie den Austritt aus der Kirche Ihrem Steuerberater mit, bzw. fügen Sie Ihrer nächsten Steuererklärung die Abschrift der Kirchenaustrittserklärung bei.


Für diese Änderungen ist das Einwohnermeldeamt zuständig. Wenden Sie sich bitte mit der Abschrift der Kirchenaustrittserklärung, der Lohnsteuerkarte des laufenden Jahres und Ihrem Ausweis an das Einwohnermeldeamt.

Öffnungszeiten Rathaus Marienplatz 1 und Stadtverwaltung Am Klafferer 4:

 

Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Bad Aibling
Tag:Uhrzeit:
MO - FR:08:00-12:00
MO - MI:14:00-15:30
DO 14:00-18:00

Öffnungszeiten Infothek Rathaus Marienplatz 1

 

Öffnungszeiten der Stadtverwaltung Bad Aibling
Tag:Uhrzeit:
MO - FR:08:00-18:00
SA:09:00-13:00